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Kreisverband der Haus- und Grundbesitzervereine
Wir freuen uns, dass Sie unsere Seiten aufgerufen haben und möchten Ihnen unseren Verband und unsere Service- und Beratungsleistungen kurz vorstellen.
Der Kreisverband der Haus- und Grundbesitzervereine des ehemaligen Landkreises Goslar von 1949 e.V. ist mit über 1000 Mitgliedern die Interessenvertretung der privaten Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer für den Bereich des ehemaligen Landkreises Goslar.
Unserem Verband angeschlossen sind die Ortsvereine Dörnten, Othfresen, Schladen, Wiedelah und Vienenburg.
Der Verband ist parteipolitisch und wirtschaftlich unabhängig.
Gute Gründe für eine Mitgliedschaft bei uns:
- Wir stellen in unseren örtlichen Beratungsstellen Othfresen, Schladen und Vienenburg (3 x mal im Monat) eine umfassende und kostenlose Beratung "rund um Haus und Grund" zur Verfügung.
- Wir halten ein umfangreiches Angebot von preisgünstigen und bewährten Formularen für Wohn-, Gewerbe- und Garagenraum vor.
- Wir informieren auf den Jahreshauptversammlungen durch kompetente Fachvorträge über aktuelle und wichtige Themen des Haus- und Grundbesitzes.
- Wir halten unsere Mitglieder über die aktuelle Rechtsprechung auf dem Laufenden.
- Wir vermitteln den Kontakt zu Sachverständigen für die Begutachtung Ihrer Immobilie bei Nachlass- Auseinandersetzungen oder im Falle von Bauschäden.
- Wir sind einfach für unsere Mitglieder da.
Informieren Sie sich jetzt über die Ortsvereine und werden Sie Mitglied!
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Streit um Tapeten - wann darf der Vermieter Schadensersatz fordern?
1. Immer wieder müssen Gerichte sich auch mit der Frage beschäftigen, ob Vermieter ihren Mietern vorschreiben dürfen, in weicher Farbe diese ihre Wohnung farblich zu gestalten haben.
Mieterhöhung - was zu beachten ist
Vermieter, die bislang eine vergleichsweise geringe Miete verlangen, stehen dann, wenn sie diese Miete nach oben anpassen wollen, vor dem Problem, wie sie eine solche Mieterhöhung durchsetzen kön
Neuigkeiten zum Nachbarrecht
- Gefährdungshaftung zwischen Nachbarn
Mit Urteil vom 09. Februar 2018 (Aktenzeichen: V ZR 311/16) hat der BGH entschieden, dass ein Grundstückseigentümer,