Kosten der CO2- Abgabe zwischen Vermietern und Mietern

Am 01.01.2023 ist das Gesetz in Kraft getreten, das die Aufteilung der Kosten der CO2- Abgabe zwischen Vermietern und Mietern regelt.
Dabei ist die Höhe der Beteiligung gestaffelt, je nachdem, wie viel Co2 die Heizung freisetzt.

Für die Berechnung hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen kostenlosen Online-Rechner bereitgestellt.

Vermieter und Mieter können also ab sofort auf einen kostenlosen Online-Rechner zurückgreifen, um den Anteil der von ihnen jeweils zu tragenden CO2-Kosten zu ermitteln.

Abhängig von der jeweiligen Emissionshöhe des Gebäudes zahlen Mieter einen Anteil zwischen 5 und 100 Prozent der CO2-Bepreisung für die Wohnung, der Vermieter den Rest.

Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Bei vermieteten Wohnungen in Gebäuden mit Zentralheizung erhält der Vermieter die Rechnung vom Brennstofflieferanten, die auch Auskunft über die Höhe der vom Brennstoff verursachten CO2-Emissionen gibt.
Der Vermieter ermittelt dann die Kostenaufteilung zwischen sich und den Mietern und berücksichtigt diese in der Heizkostenabrechnung.“

Bei vermieteten Wohnungen mit Etagenheizung oder
vermieteten Einfamilienhäusern erhalten die Mieter oft selbst die Rechnung über den Brennstoff.
Sie müssen dann ausrechnen, wie hoch der CO2-Kostenanteil des Vermieters ist und diesem binnen 12 Monaten nach Erhalt der Brennstoffrechnung eine Rechnung darüber schicken.
Vermieter haben dann 12 Monate Zeit, um den Mietern ihren Anteil zu erstatten. Eine Verrechnung im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung ist ebenfalls möglich.

Vermieteranteil an CO2-Kosten einfach online zu berechnen.

Für die Berechnungen ist der neue Online-Rechner vom Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium hilfreich. Er ist unter: https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/ zu finden.

Er fragt den Brennstoffverbrauch, den CO2-Preis und den Emissionsfaktor ab, welche auf der Brennstoffrechnung stehen müssen. Bei der Berechnung berücksichtigt das Tool auch Sonderfälle wie etwa Gasherde ohne eigenen Zähler oder einen aufgrund
von Denkmalschutz nicht zu verbessernden energetischen Zustand.

Vermieter, die Nachfragen zum Thema haben, finden Beratung als Mitglied im jeweiligen Vorstand der örtlichen Vereine des Kreisverbandes der Haus- und Grundbesitzervereine des ehemaligen Landkreises Goslar von 1949 e.V. oder bei unserem Energieberater Ingo Rieck, Kehlenwiese 8, 38259 Salzgitter (T: 05341/8598850).

Vereinbarung einer Index-Miete

Die Index-Miete ist eine besondere und durchaus aufwandlose Form für Vermieter und Mieter, um eine Anpassung der Miete vorzunehmen. Das kann Streit über spätere Mietanpassungen erfolgreich vorbeugen.

Bei einer Index-Miete werden Mieterhöhungen von Beginn an festgelegt. Die Miete orientiert sich dabei am Verbraucher-Index.

Die gesetzliche Grundlage für eine Index-Miete findet sich in § 557 b BGB. Die Miete richtet sich dabei nach dem Preis-Index für die Lebenserhaltung aller privaten Haushalte in Deutschland, der vom Statistischen Bundesamt ermittelt wird. Dieser wird auch als Verbraucher-Index (VBI) bezeichnet.

Steigen die Lebenshaltungskosten, kann die Miete im selben Maß erhöht werden. Auf der anderen Seite kann die Miete aber ermäßigt werden, sollten die Lebenserhaltungskosten entsprechend fallen.

Für die wirksame Vereinbarung einer Index-Miete muss in einem Formularmietvertrag weder ein Basisjahr noch eine Wartefrist genannt werden. Auch eine explizite Eingrenzung der Index-Klausel auf die Netto-Kaltmiete ist nicht notwendig, ist gleichwohl aber zur Klarstellung zu empfehlen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr in einem jüngsten Urteil vom 26.05.2021 (AZ: VIII ZR 42/20) klargestellt.

Außerdem stellte der BGH klar, dass nicht extra darauf hingewiesen werden muss, dass der Monats-Verbraucherindex ausschlaggebend ist. Da die Miete monatlich zu entrichten ist, sei dies offensichtlich. Auch ohne diesen Hinweis bleibt die Index-Klausel also wirksam.

Die Höhe der Miete darf 1 x pro Jahr verändert werden; dies ist jedoch nicht zwingend. Normalerweise wird die Miete nicht jährlich verändert. Es wird aber durchaus immer wieder vereinbart, dass die Miete erst verändert wird, wenn der Index-Wert einen bestimmten Wert erreicht.

Die Mieterhöhung oder -senkung erfolgt nicht automatisch, sondern muss vom Vermieter schriftlich gegenüber dem Mieter geltend gemacht werden. Der Vermieter muss dann den genauen Geldbetrag angeben.

Der genaue aktuelle Verbraucher-Preis-Index kann von jedem auf der Webseite des Statistischen Bundesamtes nachgelesen werden. Das Statistische Bundesamt gibt auch die prozentuale Veränderung des Indexes zum Vorjahr an.

Die angekündigte Mieterhöhung greift erst im übernächsten Monat.

Für Index-Mietverträge gilt keine Mindestlaufzeit. Index-Mietverträge können als unbefristeter als auch ein befristeter Mietvertrag abgeschlossen werden.

Für die Berechnung der neuen Index-Miete braucht man zwei Werte. Zum einen ist der Index-Wert bei Vertragsabschluss bzw. bei der letzten Mieterhöhung und der aktuelle Index-Wert wichtig. Die Formel zur Berechnung der neuen Miethöhe lautet:

3 Prozentuale Index-Steigerung = (neuer Index-Wert/alter Indexwert x 100) - 100.

Als Beispiel:

Die Miete betrug zum Vertragsbeginn 560,00 €.
Der Preis-Index belief sich bei Vertragsabschluss auf 106,4 Punkte.
Der neue Index liegt bei 108,8 Punkten. Die Steigerung berechnet sich dann wie folgt:

Prozentuale Index-Steigerung = (108,8/106,4 x 100) - 100
Prozentuale Index-Steigerung = 2,25 %.

Der Vermieter kann die Miete also um 2,25 % von 560,00 € erhöhen.
Dies entspricht 12,60 €.
Die neue Miete beträgt dann 572,60 €.

Zu beachten ist, dass bei einem Index-Mietvertrag zusätzlich zur Anpassung an den Verbraucher-Preis-Index keine weitere Mieterhöhung aus anderen Gründen statthaft ist. Die einzige Ausnahme davon bietet § 557 b Abs. 2 BGB für Baumaßnahmen gemäß § 559 BGB zur Modernisierung an, wenn der Vermieter diese Maßnahme nicht zu vertreten hat.

Neue Heizkostenverordnung

Seit dem 01. Dezember 2021 ist die neue Heizkostenverordnung (HKVO) in Kraft getreten.

Die Heizkostenverordnung gilt ausschließlich für Anlagen mit zentralen bzw. gemeinschaftlichen Heiz- und/oder Warmwasseranlagen, also für Gebäude mit mindestens 2 Nutzern und einer gemeinsamen Heizungsanlage. Dabei ist nicht entscheidend, welche Energieform in der Anlage genutzt wird (z.B. Gas oder Öl).

Zu den Ausnahmen der Heizkostenverordnung gehören Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wobei eine davon vom Vermieter selbst bewohnt wird. Außerdem fallen Wohnungen aus dem Geltungsbereich der HKVO heraus, die über ein eigenes Heizungssystem verfügen. Sofern Einfamilienhäuser vermietet werden, die nur von einer Mietvertragspartei bewohnt werden, findet die Heizkostenverordnung auch keine Anwendung.

Folgende Änderungen ergeben sich aus der Heizkostenverordnung:

  1. Messgeräte sollen künftig fernablesbar sein. Fernablesbar sind Geräte, die mit sog. Walk-by bzw. Drive-by-Technologien ausgestattet sind. Vermieter müssen dafür sorgen, dass bis Ende 2026 alle Geräte fernablesbar sind. Ausnahmen davon sind in begründeten Einzelfällen möglich.
  2. Die neue Heizkostenverordnung sieht auch vor, dass die Zähler künftig mit dem System anderer Hersteller kompatibel sein müssen.
  3. Ab 2023 müssen neu installierte Geräte auch an einen digitalen Stromzähler angebunden sein. Für Eigentümer, die schon fernablesbare Messgeräte einsetzen, gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2031.
  4. Ab dem 01.01.2022 sollen Mieter monatlich über ihren Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser informiert werden. Der Mieter soll eine Auflistung der Kostenfaktoren sowie einen Vergleich zum Vormonat, zum Vorjahresmonat und zum Durchschnittsverbrauch erhalten. Auch Informationen zum Brennstoffmix, Steuern und Abgaben sowie den jährlichen Treibhausgasemissionen sollen in der Heizkostenabrechnung enthalten sein.
    Verstößt der Mieter gegen seine Mitteilungspflicht, kann der Mieter den auf ihn entfallenden Kostenanteil um 3 % kürzen.

Der Gesetzgeber erhofft sich durch die neue Heizkostenverordnung einen geringeren Energieverbrauch. Die neue Heizkostenverordnung soll daher bereits nach 3 Jahren überprüft werden, um frühzeitig zu erkennen, ob Mehrkosten für Mieter entstehen und eine Kostendeckelung vonnöten ist.

Streit um Tapeten - wann darf der Vermieter Schadensersatz fordern?

1. Immer wieder müssen Gerichte sich auch mit der Frage beschäftigen, ob Vermieter ihren Mietern vorschreiben dürfen, in weicher Farbe diese ihre Wohnung farblich zu gestalten haben.

Mieterhöhung - was zu beachten ist

Vermieter, die bislang eine vergleichsweise geringe Miete verlangen, stehen dann, wenn sie diese Miete nach oben anpassen wollen, vor dem Problem, wie sie eine solche Mieterhöhung durchsetzen können.

Neuigkeiten zum Nachbarrecht

  1. Gefährdungshaftung zwischen Nachbarn

Mit Urteil vom 09. Februar 2018 (Aktenzeichen: V ZR 311/16) hat der BGH entschieden, dass ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker mit einer Reparatur beauftragt, für Schäden haftet, die dieser am Nachbargebäude verursacht.

Kündigung wegen Eigenbedarfs - immer wieder Thema vor Gericht

Der BGH hat sich in zwei Urteilen vom 22.05.2019 mit der Frage beschäftigt, wann ein Mieter nach einer ordentlichen Kündigung die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen unzumutbarer Härte verlangen kann.