BGH stärkt Rechte der Vermieter bei Eigenbedarf

Der BGH (Bundesgerichtshof) hat in einem Urteil vom 14.12.2016 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, 
dass die Gesellschafter einer Investorengemeinschaft mit Verweis auf Eigenbedarf eines Gesellschafters eine Mietwohnung kündigen dürfen.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um ein älteres Ehepaar, das nach 30 Jahren seine Mietwohnung räumen soll.
Das Haus gehört seit 1991 vier Gesellschaftern, die sich in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen haben. Einer der Gesellschafter meldete im Jahre 2013 Eigenbedarf für seine Tochter und deren Familie an und kündigte die Mietwohnung.
Anders noch als die Vorinstanz (LG München) hat der BGH die Kündigung als wirksam angesehen und dabei u.a. zur Begründung darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber immerhin in zwei Mietrechtsreformen eine Änderung zulasten der GbR offensichtlich nicht für nötig erachtet hat.
Allerdings wird die Sache vor dem LG München weiter verhandelt werden müssen, weil noch geklärt werden muss, ob der Eigenbedarf 
wie von den Mietern vermutet, möglicherweise nur vorgeschoben sei.

Auch in einer Entscheidung vom 04.02.2015 hatte der BGH bereits die Rechte von Vermietern präzisiert.
Der BGH ( Az: VIII ZR 154/14) hatte dort einen Fall entschieden, bei dem der Vermieter nach nur zwei Jahren eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erklärt hatte, um die Wohnung seiner Tochter zur Verfügung zu stellen, die nach einem Auslandsaufenthalt eine Arbeitsstelle antreten sowie ein berufsbegleitendes Studium aufnehmen wollte. 
Das in der Vorinstanz damit befasste LG Mannheim hatte die Kündigung noch für rechtswidrig erklärt, mit der Begründung, dass der Vermieter den späteren Eigenbedarf bereits bei Abschluss des Mietvertrages hätte voraussehen können und müssen.
Der BGH hat diese Entscheidung kassiert und deutlich gemacht, dass der Vermieter nicht verpflichtet ist, eine „Bedarfsvorschau“ vorzunehmen.
Es liege kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter das künftige Entstehen eines Eigenbedarfs zwar bei einer langfristigen „Bedarfsvorschau“ hätte erkennen können, er aber bei Mietvertragsabschluss weder entschlossen gewesen ist, alsbald Eigenbedarf geltend zu machen, noch dies ernsthaft in Betracht gezogen hat.