Rauchmelderpflicht
Niedersachsen hat die Rauchmelderpflicht am 20.März 2012 eingeführt.
Die gesetzliche Regelung findet sich § 44 Abs. 5 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).
Danach gilt :
Alle Neubauten ab 01.11.2012 (Datum der Fertigstellung) müssen mit Rauchmeldern ausgerüstet sein.
Für bestehende Wohnungen gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2015. Bis dahin müssen auch diese Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet sein.
Entgegen weitläufiger Meinung sind hierbei alle Wohnungen betroffen (Miethaus, Eigentumswohnung, Eigenheim…). Geschäftsräume sind dagegen von der Rauchmelderpflicht nicht betroffen.
Rauchmelder sind in allen Schlafzimmern, allen Kinderzimmern und allen Fluren, die als Rettungswege aus Aufenthaltsräumen dienen, vorgeschrieben.
Für den Einbau der Rauchmelder sind Eigentümer und Vermieter zuständig.
Dabei muss der Wohnungsmieter den Einbau als Modernisierung nach § 559 Abs. 1 BGB dulden.
Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder ist wiederum der Mieter zuständig.
Die Wartungskosten für die Rauchmelder dürfen nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies extra unter "sonstige Kosten" in der Betriebskostenklausel so vereinbart worden ist. Gleiches gilt für die Funktionsprüfung, die jährlich einmal durchgeführt werden muss.
Auch diese Kosten können nur dann vom Mieter ersetzt verlangt werden, wenn dies im Mietvertrag explizit geregelt worden ist. Wenn der Vermieter sich für einen Kauf von Rauchmeldern entschieden hat, so können 11 % dieser Anschaffungskosten im Rahmen einer Modernisierungserhöhung als Modernisierungskosten umgelegt werden.
Praxistipp :
Sofern in der Betriebskostenklausel unter den "sonstigen Kosten" nichts über Rauchmelder geregelt ist, sollten gleichwohl Wartungs- bzw. Prüfkosten mit in die Abrechnung genommen werden. Dabei kann im Streitfall mit dem Mieter, wenn dieser bestreitet, dass es sich bei den Wartungs- bzw. Prüfkosten überhaupt um Betriebskosten handelt, auf das Urteil des für Wohnraummietrecht zuständigen VIII. Zivilsenats des BGH vom 14. 02. 2007 Bezug genommen werden.
Der BGH hat dort entschieden, dass wiederkehrende Kosten, die dem Vermieter zur Prüfung der Betriebssicherheit einer technischen Anlage (hier: Elektroanlage), entstehen, Betriebskosten sind, und nicht lediglich Instandsetzungs - bzw. Instandhaltungskosten (BGH VIII ZR 123/06).