Grundsteuererlass bei Leerstand

Erstattung bis zur Hälfte der Grundsteuer-Vorauszahlung
Vermieter mit leerstehenden Immobilien können per Antrag beim Finanzamt die Grundsteuer fürs vergangene Jahr reduzieren. Bis zum 31.3.2016 muss der Antrag bei der Gemeinde bzw. dem Finanzamt sein.
Keine Mieteinnahmen, aber dafür Kosten. Für Vermieter ist es kein Spaß, wenn ein Objekt leer steht. Umso wichtiger ist es, die Kosten auf das absolute Mindestmaß zu beschränken. So lässt sich etwa die Grundsteuer fürs vergangene Jahr reduzieren.

Wer einen Grundsteuererlass beantragen kann
Sowohl der Bundesfinanzhof als auch das Bundesverwaltungsgericht hatten ihre Rechtsprechung zum Grundsteuererlass bei ausbleibenden Mieterträgen erweitert und konkretisiert. So kommt dieser Erlass auch bei strukturell bedingter Ertragsminderung von gewisser Dauer in Betracht. Das ist der Fall, wenn der Immobilieneigentümer als Vermieter die Minderung des Nettoertrags nicht zu vertreten hat, weil er die Räumlichkeiten im Falle eines Leerstands innerhalb einer marktüblichen Preisspanne anbietet. Entscheidend ist nur, dass es zu einer Einnahmenminderung im Vergleich zur üblichen Miete kommt. Als Anlass für einen Steuererlass gelten nun somit auch strukturell bedingte Ertragsminderungen wie allgemeiner Mietverfall, Überangebot an Wohnungen oder schleichender Bevölkerungsrückgang in der Region.

Welche Einschränkungen gibt es?
Wegen drohender Einnahmeausfälle bei den Gemeinden aufgrund der geänderten Rechtsprechung wurde die Erlassregelung über das Jahressteuergesetz 2009 deutlich eingeschränkt. Seit 2008 muss die Ertragsminderung daher mindestens 50,1 Prozent betragen. Dann erfolgt insoweit ein Erlass um ein Viertel der erhobenen Grundsteuer. Die Hälfte der gezahlten Abgabe wird erstattet, wenn der Ertrag für das gesamte Jahr vollständig ausgefallen ist, z.B. weil die Wohnung komplett leer stand, es vom Mieter kein Geld gab oder die Räume wegen Unwetters oder anderer Vorfälle nicht nutzbar waren. Für bebaute Grundstücke ermittelt sich die Ertragsminderung generell aus dem Unterschiedsbetrag der nach den Verhältnissen an Neujahr geschätzten üblichen zur tatsächlich erzielten Jahresrohmiete.

Geld zurück gibt es allerdings nur, wenn Vermieter kein Eigenverschulden an der geminderten Einnahmesituation haben. Eigenes Verschulden würde beispielsweise vorliegen, wenn der Vermieter eine Angebotsmiete verlangen würde, die weit über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt oder er sich nicht dauerhaft und intensiv um eine Vermietung bemüht und keine angemessene Verwertung des Objekts anstrebt. Ein nachhaltiges Bemühen wird in der Praxis dann vom Finanzamt als solches angesehen, wenn zur Vermietung Makler beauftragt werden, Zeitungsanzeigen geschaltet werden oder das Angebot im Internet erscheint.
Als Eigenverschulden für den Ertragsausfall für den Leerstand kann das Finanzamt aber auch vom Vermieter unterlassene Renovierungsarbeiten geltend machen, die deshalb der Vermietbarkeit des Objektes entgegenstehen oder aber auch, wenn das Objekt wegen aktueller Umbauten nicht vermietbar ist, die für die Vermietung gar nicht notwendig wären. Schließlich wird auch kein Mietausfall akzeptiert, wenn die Wohnung ohnehin nur saisonal vermietbar ist – etwa typischerweise im Fall von Ferienwohnungen.

Achtung: Antrags-Stichtag 31.03.2016
Allerdings bleibt für den Grundsteuererlass nur wenig Zeit: Bis zum 31.3.2016 muss Ihr Antrag bei der Gemeinde bzw. dem Finanzamt sein. Das gesetzliche Angebot für einen Grundsteuererlass können Hausbesitzer in Deutschland nur nutzen, die bis zu diesem Stichtag einen formlosen Antrag auf Erlass für das abgelaufene Jahr bei der zuständigen Gemeinde (in Berlin, Bremen und Hamburg beim Finanzamt) stellen. Nach Ablauf dieser Ausschlussfrist werden Ansprüche nicht mehr akzeptiert, so berechtigt sie auch sein mögen.
Um grundsätzlich den Termin Ende März einzuhalten, reicht erst einmal die Vorlage des Antragsschreibens. Begründungen und Nachweise für ausbleibende Mieterträge dürfen nachgereicht werden.