Keine Mängelgewährleistung bei Schwarzarbeit

Keine Mängelgewährleistung bei Schwarzarbeit
Schwarzarbeit lohnt sich nicht (mehr).
Der Bundesgerichtshof hat in einem jüngsten Urteil vom 01. August 2013 (AZ: VII ZR 6/13) festgestellt, dass eine zwischen Privatleuten und einem Handwerker vereinbarte Schwarzarbeit ("Ohne-Rechnung-Abrede") dazu führt, dass der entsprechende Vertrag nichtig ist.

Die Nichtigkeit eines Vertrages auf Grund einer Schwarzgeldabrede führt dazu, dass dem Kunden gegenüber dem Handwerker keine Mängelansprüche zustehen.
Der Bundesgerichtshof beurteilte dieses Ergebnis in der Vergangenheit noch als unangemessen und hat geprüft, ob es nicht treuwidrig  (§ 242 BGB) ist, wenn der Unternehmer sich auf die Nichtigkeit eines Vertrages beruft, um sich seiner Gewährleistungspflicht zu entziehen. Dies hat der BGH nunmehr mit Bezug auf das in 2004 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geändert. 
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes lag folgender Fall zu Grunde:
Auf Bitte einer Kundin hatte ein Handwerker die Auffahrt der Grundstücks der Kundin neu gepflastert. Als Werklohn waren 1.800,00 € vereinbart, die in bar, ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollten.
Nach erfolgter Arbeit ergab sich, dass das Pflaster nicht ordnungsgemäß verlegt war. Der Handwerker sollte nachbessern; dies hat er verweigert, woraufhin die Kundin ihn verklagt hat.
Der Bundesgerichtshof hat den Gewährleistungsanspruch der Kundin zurückgewiesen und dies damit begründet, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig ist. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn der Vertrag eine Regelung enthalte, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige die auf Grund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt.
Der Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UstG verstoßen, weil er nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Außerdem hat er eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat.
Durch die Nichtigkeit des Vertrages wiederum hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung 
(BGH, Urteil vom 01. August 2013, AZ: VII ZR 6/13).