Kreditbearbeitungsgebühren sind von Banken und Sparkassen zurückzuzahlen
Der Bundesgerichtshof hat am 13.05.2014 in zwei Urteilen (XI ZR 405/12 und
XI ZR 170/13) höchstrichterlich entschieden, dass im Rahmen des Abschlusses von Darlehensverträgen keine Bearbeitungsgebühren erhoben werden dürfen.
Die beiden Urteile dürften für eine Welle von Rückforderungsbegehren der Kunden gegen ihre finanzierende Bank oder Sparkasse sorgen.
Den BGH-Entscheidungen lag zum einen die Klage eines Verbraucherschutzvereins zugrunde, der die Unwirksamkeit einer im Preisaushang enthaltenen Klausel über ein einmaliges Bearbeitungsentgelt in Höhe von 1 % geltend machte. Hintergrund der anderen Entscheidung war eine Klage auf Rückzahlung eines bereits entrichteten Bearbeitungsentgelts, welches bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages berechnet worden ist. Nach Auffassung des BGH hatte die jeweilige beklagte Bank die Bearbeitungsentgelte durch Leistung des Kunden ohne rechtlichen Grund erlangt ( § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in allgemeinen Geschäftsbedingungen für Darlehensverträge ist gemäß § 307 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
Der BGH hat dies damit begründet, dass mit der Inrechnungstellung von Bearbeitungsentgelten lediglich Kosten für Tätigkeiten auf den Darlehensnehmer abgewälzt werden, die die Kreditinstitute entweder im eigenen Interesse erledigen oder aufgrund gesetzlicher Pflichten durchführen müssen.
Solche Tätigkeiten seien jedoch nach Maßgabe des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den laufzeitabhängigen Zins abzudecken, und nicht etwa über die Erhebung eines zusätzlichen laufzeitunabhängigen Entgeltes.
Mithin sei das jeweilige Kreditinstitut um das vom Kunden bezahlte Bearbeitungsentgelt "bereichert" und müsse die entsprechende Summe erstatten.
Mit zwei weiteren Urteilen vom 28.10.2014 (XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14) hat der BGH sodann über die Frage des Verjährungsbeginns für Rückforderungsansprüche von Kreditnehmern befunden. Danach begann die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist nach den §§ 195, 199 BGB für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen,
weil dem Darlehensnehmer aufgrund der bis dahin unklaren Rechtslage nicht zumutbar war, eine entsprechende Rückforderungsklage zu erheben. Nachdem sich dann im Laufe des Jahres 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die die Geltung von Bearbeitungsentgelten in AGBs missbilligte, war die Erhebung einer Rückforderungsklage allerdings zumutbar geworden.
Ausgehend davon sind gegenwärtig nur solche Rückforderungsansprüche verjährt, die vor dem Jahr 2004 oder im Jahr 2004 vor mehr als 10 Jahren ("kenntnisunabhängige" 10jährige Verjährungsfrist) entstanden sind.
Es gilt nunmehr für alle Kreditnehmer, welche ihren Darlehensvertrag zwischen 2004 und 2014 abgeschlossen haben und eine Bearbeitungsgebühr zahlen mussten, zur Wahrung ihrer Rechte, vor dem 31.12.2014 (!!) verjährungshemmende Maßnahmen (z.B. durch Mahnbescheid oder Klage) zu ergreifen.